Auch wir kommen um das so genannte "Kleingedruckte" leider nicht herum. Schließlich handelt es sich bei der Immobilienvermittlung um eine komplexe Tätigkeit. Unsere Geschäftsbedingungen haben das Ziel, die Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und dem Immobilienbüro Sabine Kirsch unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten verbindlich und fair für alle zu regeln. Schauen Sie doch einmal genau hin, Sie werden verstehen, dass das Immobilienbüro Sabine Kirsch sich wie andere Immobilienvermittler auch in gewisser Weise absichern muss um auch künftig die Immobilienvermittlung weiter betreiben zu können. Dienstleistung kostet Geld! Ein Makler investiert sozusagen in die Zukunft mit der Hoffnung die Kosten für seine Mühen auch wieder hereinzubekommen. Sie finden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B aber auch dass Provisionen erst anfallen und bezahlt werden müssen, wenn über einen Immobilienkauf ein Notarieller Vertrag abgeschlossen ist. Grundlage einer Immobilenvermittlung sind daher immer die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Immobilienbüros Sabine Kirsch, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit einer Kontaktaufnahme mit uns anerkennen und bestätigen. Sie können daher die Geschäftsbedingungen an dieser Stelle einsehen und bei Bedarf gleich ausdrucken. Wählen Sie hierzu in Ihrem Browser (Zugangsprogramm zum Internet z. B. Microsoft Internet Explorer) einfach den Menüpunkt "Datei - Drucken".
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum
sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere
Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages
ist die ortsübliche Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr zu zahlen. Unsere
Angebote sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne
schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung mindestens in
Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr. Die Aufnahme
von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung
vorstehender Bedingungen. Tätigkeit für den anderen Teil ist uns
gestattet.
3. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte
Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes
zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die
Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Falle der Unterlassung
dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen
Vertragsabschluß. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten
ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
4. Die Provision aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei
Abschluss des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht entfällt
nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss
gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem
Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder wenn
dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht
ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit
dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein
anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.
5. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der
abgeschlossenen Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge
Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als
rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
6. Von einem Vertragsabschluß muss auch nach Beendigung des Auftrages
unverzüglich unter Angabe des Objektes, des Vertragsschließenden und
des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.
7. Direkte oder durch andere Makler bekannte Interessenten sind an uns
zu verweisen, sofern uns Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle
eines Vertragsabschlußes haftet uns der Auftraggeber für die volle
Provision.
8. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart,
so ist bei Vertragsabschluß die hierfür ortsübliche Maklerprovision zu
zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des
vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns genannten Vertragspartner
ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, verpflichtet dies zur Zahlung der
für einen Kaufvertrag ortsüblichen Maklerprovision. Sofern ein von uns
nachgewiesener Makler oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach
Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft,
verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen
Maklerprovision, hierbei kann die bereits gezahlte Provision für die
Vermietung in Anrechnung gebracht werden.
9. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im übrigen aus den Vorschriften
des BGB über den Maklervertrag.
10. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines
Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden;
die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare
Wirksamkeitsvoraussetzung.
11. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne
Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame
Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame
Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen
gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers